Satzung des Tanzclub Massenbachhausen e.V.

§ 1 Name und Zusammensetzung

Der Name des Vereins lautet „Tanzclub Massenbachhausen e.V.“ Der Verein ist unter der Nr. 2039 im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Tanzclub Massenbachhausen, Sitz in Massenbachhausen, Kreis Heilbronn, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung des Tanzsports.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist vom 01.03. bis 28.02. des folgenden Jahres.

§ 4

Der Tanzclub ist ein selbständiger Verein mit Sitz in Massenbachhausen Kreis Heilbronn.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Aktive Mitglieder: Personen, die einen Grundkurs absolviert haben.
5.2 Passive Mitglieder: Personen, die den Tanzclub fördern.
5.3 Jugendmitglieder: Jugendliche bis 18 Jahre. Überstellung eines Jugendmitgliedes zum aktiven Mitglied erfolgt automatisch durch entsprechende Benachrichtigung.
5.4 Ehrenmitglied: Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt wurden.
5.5 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung.
Beschließt die Vorstandschaft die Aufnahme, so hat das Mitglied einen Beitrag zu bezahlen. Die Ablehnung eines Antragsgesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie muss begründet werden. Über Beschwerden entscheidet der Vorstand.
5.6 Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und gegebenenfalls derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

6.1 Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann, wobei bei Jugendlichen die Austrittserklärung durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
6.2 Durch Ausschluss aus dem Verein.
6.3 Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
6.3.1 wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens drei Monaten in Rückstand gekommen ist;
6.3.2 bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört;
6.3.3 wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit zur Rechtfertigung gegenüber dem Gesamtvorstand zu geben, wenn es sich um Verstöße gem. Ziffer 6.3.2 oder 6.3.3 handelt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.
Für Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

7.1 Die Höhe des Beitrages wird vom Vereinsvorstand vorgeschlagen und in der Hauptversammlung abgestimmt.
Der Beitrag ist jeweils Anfang März für das laufende Geschäftsjahr fällig.
7.2 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 8 Organe

Die Organe des Tanzclub sind:
8.1 die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
8.2 der Vereinsvorstand
8.3 Festausschussmitglieder

§ 9 Mitgliederversammlung (außerordentliche)

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von ¼ aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.

§ 10 Hauptversammlung

10.1 Jeweils nach Ende eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 3 Wochen zuvor durch Veröffentlichung in dem Gemeindeanzeiger oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder.
10.2 Die Tagesordnung hat zu enthalten:
10.2.1 Erstattung des Geschäfts- Kassen- und Jugendberichts durch den 1. Vorsitzenden, den Kassierer und den Jugendwart
10.2.2 Bericht der Kassenprüfer
10.2.3 Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer sowie Festausschussmitglieder
10.2.4 Beschlussfassung über Anträge
10.2.5 Neuwahlen alle 2 Jahre nach rollierendem System, d.h., der 1 Vorsitzende wird mit dem Schriftführer gewählt, der 2. Vorsitzende wird mit dem Kassierer gewählt.
10.3 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind hier Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
10.4 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.
10.5 Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
10.6 Die außerordentliche Hauptversammlung
10.6.1 Sie findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
10.6.2 Wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie bei der ordentlichen Hauptversammlung.

§ 11 Vorstand und Festausschuss

11.1 Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren im rollierenden System gewählt. Der Vorstand besteht aus:
dem ersten Vorsitzenden und einem Stellvertreter
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Jugendwart
Der Vorstand bleibt solange im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben.
11.2 In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
11.3 Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand hat das Recht, Ausschüsse zu berufen und zu entlassen.
11.4 Der Vorstand ist mindestens einmal halbjährlich von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.
11.5 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11.6 Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird unverzüglich in einer außerordentlichen Hauptversammlung ein Nachfolger neu gewählt. Beim Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Vereinsversammlung einzuberufen, welche einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
11.7 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
11.8 Berufung der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden in der Hauptversammlung neu berufen.

§ 12

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis. Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vereinsvorstandes zu treffen, dies gilt jedoch nur vereinsintern.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Massenbachhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hinweis zum Datenschutz beimTanzclub Massenbachhausen

Im Zusammenhang mit unserer Satzung möchten wir auf die Datenschutz Regelungen des Tanzclub Massenbachhausen hinweisen.